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Vereinsgründung

Ein kurzer Überblick über die Gründung eines Vereines.




- Wer kann einen Verein gründen?
- Das Inhaltliche - Die Statuten
- Das Formale - Die Bildungsanzeige
- Umsonst is nix - die Kosten
- Der letzte Schritt - die Konstituierung

Wer kann einen Verein gründen?

Diejenigen Personen, von denen der Wille zur Gründung eines Vereins ausgeht, sind die Vereinsgründer oder ProponentInnen. Dies können natürliche Personen (Menschen) und/oder juristische Personen (zB. andere Vereine) sein. Natürliche Personen brauchen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht zu besitzen.

Zuallererst braucht es den Entschluß, einen Verein zu gründen. Dabei kann es sich schon um den Entschluß mehrerer Personen oder um die vorläufige Absicht eines Einzelnen handeln. Ein Verein kann nämlich auch
von einer Person allein ins Leben gerufen werden. Lebensfähig wird/ist er allerdings nur, wenn er aus mindestens drei Personen besteht.


Das Inhaltliche - Die Statuten:

In den Statuten werden der Name, die Zielsetzung und die innere Ordnung eines Vereins einschließlich seiner Vertretung nach außen bestimmt. Sie bilden die Grundlage seiner Organisation und seiner Tätigkeit.

Vereinsstatuten müssen grundsätzlich in deutscher Sprache abgefaßt sein. Sie müssen außerdem klar und ohne inneren Widerspruch sein. Und schließlich verlangt das Vereinsgesetz, daß sie zumindest den Vereinsnamen, den Vereinszweck, die für seine Verwirklichung vorgesehenen Tätigkeiten, den Erwerb und die Beendigung der
Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Vereinsorgane, die Formerfordernisse für gültige Beschlußfassungen durch die Organe, die Vertretung des Vereins nach außen, die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowie die freiwillige Auflösung des Vereins und die für diesen Fall vorgesehene Verwertung des Vereinsvermögens regeln.

Der Vereinsname muß so beschaffen sein, daß er einen eindeutigen Schluß auf den Vereinszweck zuläßt und Verwechslungen mit anderen Vereinen oder Einrichtungen ausschließt.

Der Sitz eines Vereins ist jener Ort, an dem sich die zentrale Leitung und Verwaltung befindet. Die Angabe der Gemeinde genügt.

Der Vereinszweck muß klar und umfassend dargestellt werden.

Mit den Formerfordernissen für gültige Organbeschlüsse sind das sogenannte Präsenzquorum und das Konsensquorum gemeint. Das eine betrifft die Beschlußfähigkeit und drückt aus, welche Art und/oder Anzahl von Mitgliedern anwesend sein muß; das andere umschreibt, welche
Stimmenmehrheit notwendig ist.


Das Formale - Die Bildungsanzeige:

Damit ein Verein entstehen kann, muß seine (beabsichtigte) Bildung der Vereinsbehörde schriftlich angezeigt werden. Dieser Bildungsanzeige sind drei gleichlautende Exemplare der zuvor ausgearbeiteten Statuten beizulegen.

Die Gründung des Vereins anzuzeigen, ist Aufgabe der ProponentInnen. Sie müssen die eigenhändig unterschriebene Bildungsanzeige an die Sicherheitsdirektion jenes Bundeslandes richten, in welchem der Sitz des Vereines nach den Statuten liegen soll (und nicht an den Landeshauptmann, wie es noch im Gesetz steht). Auf Verlangen der ProponentInnen hat die Behörde über die erstattete Anzeige sofort eine Bestätigung auszustellen.

Mit dem Einlangen der Bildungsanzeige bei der zuständigen
Sicherheitsdirektion beginnt eine Frist von sechs Wochen zu laufen, die sogenannte Untersagungsfrist. Die Behörde kann die angezeigte Vereinsbildung (nur) innerhalb dieser Frist wegen Gesetzwidrigkeit untersagen (mit Bescheid).

Wenn die Sicherheitsdirektion eine Vereinsbildung nicht binnen sechs Wochen untersagt, kann der Verein seine Tätigkeit beginnen. Gibt die Behörde noch vor Fristablauf eine entsprechende förmliche Erklärung ab (mit Bescheid), kann's schon früher weitergehen mit der Konstituierung.


Umsonst is nix - die Kosten

Die Bildungsanzeige ist gebührenpflichtig (nach dem Gebührengesetz). Sie ist als "Eingabe" mit einer S 180 Bundesstempelmarke zu versehen. Die anzuschließenden Exemplare der Statuten sind jeweils als "Beilage" zu
vergebühren. Das bedeutet, daß pro Statutenexemplar jeder Bogen mit einer S 50 Bundesstempelmarke zu versehen ist. Ein Bogen sind zwei Blatt oder vier Seiten im Format DIN A4, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob sie beschrieben oder leer sind.

Falls ein inhaltlich fortlaufender Text vorliegt, werden unbeschriebene Seiten bei der Berechnung der Bogenanzahl nicht mitgezählt. Dies bedeutet, daß vier einseitig beschriebene Blätter im Ausmaß DIN A4 je Blatt bei inhaltlich fortlaufendem Text einen Bogen bilden.

Diese Beilagengebühr ist für bis zu sechs Bögen je Exemplar zu entrichten (Höchstbetrag pro Beilage S 300), für längere Statuten fallen dann keine weiteren Gebühren mehr an.

Eine Bestätigung über die Erstattung der Bildungsanzeige kostet nichts.

Erläßt die Sicherheitsdirektion auf Antrag der ProponentInnen vor Fristablauf einen Bescheid über die Nichtuntersagung der Vereinsbildung, ist hiefür eine Verwaltungsabgabe von S 60 in Bundesstempelmarken zu
entrichten (nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung).


Der letzte Schritt - die Konstituierung

Am Beginn der "Tätigkeit des Vereins" (was daher so nicht ganz stimmt) steht die Einberufung einer konstituierenden Generalversammlung durch die ProponentInnen. In dieser Versammlung sind die ProponentInnen und all jene natürlichen oder juristischen Personen stimmberechtigt, die nach den Statuten eine vorläufige Mitgliedschaft erworben haben. Die so Versammelten (nun mindestens drei!) setzen zwei wichtige Handlungen: Sie beschließen die Gründung des Vereins auf Basis der Statuten, die der
Nichtuntersagung durch die Vereinsbehörde zugrundelagen. Damit wird der Verein rechtsfähig. Und sie wählen die in den Statuten vorgesehenen FunktionärInnen (Organe). Damit wird der Verein handlungsfähig.

Die Konstituierung muß von den Vereinsgründern binnen eines Jahres vorgenommen werden, gerechnet ab dem Ende der sechswöchigen Untersagungsfrist.

Innerhalb von vier Wochen nach der Konstituierung müssen der Vereinsbehörde die Mitglieder des in der Regel "Vorstand" genannten Leitungsorgans bekanntgegeben werden.

Mit der Konstituierung wird der Verein juristische Person, erwirbt er als solche Rechtspersönlichkeit. Der Gründungsvorgang ist damit abgeschlossen. Nun beginnt die eigentliche Tätigkeit "des Vereins", statutengemäß vertreten durch seine Organe.


Ausführlicher beschrieben ist es auf der Website des BMI (http://www.bmi.gv.at/Vereinswesen/)
dort findet ihr auch Muster für Statuten & Eingaben und die Gesetzestexte zum herunterladen.


Ist ja gar nicht so schlimm - viel Spaß


updated: 23.06.1999 by martin.e
 
 
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