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Gastronomiebetrieb im Rahmen eines gemeinnützigen Vereines

Grundsätzlich gelten für gemeinnützige Kulturvereine die steuerlichen Begünstigungsbestimmungen der Bundesabgabenordnung sowie der einzelnen Abgabengesetze (Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer). Betreibt der Verein jedoch eine wirtschaftliche Tätigkeit, ist zu prüfen, ob die Begünstigung aufrecht bleibt, eingeschränkt wird oder ganz verloren geht.


Walter Mika und Petra Egger
http://www.igkultur.at/service/gastro.html


1. Wirtschaftliche Tätigkeit von Vereinen
Einkünfte aus Tätigkeiten, die dem eigentlichen Vereinszweck sehr nahe sind (sog. unentbehrliche Hilfsbetriebe), bleiben ertragsteuerfrei. Sofern Umsatzsteuerpflicht besteht, ist der begünstigte Steuersatz von 10% anzuwenden. Dies betrifft beispielsweise Kultur- oder Vortragsveranstaltungen.
Die Einkünfte entbehrlicher Hilfsbetriebe sind steuerpflichtig. Die Steuerpflicht beschränkt sich jedoch auf diese Einkünfte. Die Begünstigung für andere Teile des Vereines (unentbehrliche Hilfsbetriebe) geht nicht verloren. z.B. gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltungen.
Führt nun der gemeinnützige Kulturverein auch noch Betriebe, die nichts oder wenig mit dem eigentlichen Vereinszweck zu tun haben, handelt es sich um begünstigungsschädliche Betriebe. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Tätigkeit nur der Geldbeschaffung für den Verein dient. Die Begünstigung geht für den gesamten Verein verloren! Dies auch dann, wenn die erwirtschafteten Geldmittel ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke eingesetzt werden.

2. Verlust der Begünstigung durch einen Gastronomiebetrieb
Hat ein Kulturverein einen Gastronomiebetrieb, dient dieser im allgemeinen der Geldbeschaffung für den Verein. Nach der Verwaltungspraxis stellt daher jede Abgabe von Speisen und Getränken - auch wenn dies nur an Mitglieder erfolgt - grundsätzlich eine begünstigungsschädliche Tätigkeit dar.
Betreibt ein an sich gemeinnütziger Kulturverein eine Kantine, ein Café oder eine Bar, verliert der Verein alle steuerlichen Begünstigungen. Es kommt zur vollen Abgabenpflicht sämtlicher Vereinstätigkeiten. Diese umfaßt die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer.

3. Ausnahmen
Zur Vermeidung unbilliger Härten sieht das Gesetz aber verschiedene Ausnahme- und Begünstigungsbestimmungen vor:

Liebhabereivermutung bis öS 100.000,- Umsatz
Für an sich begünstigungsschädliche Betriebe wie eine Kantine wird Liebhaberei angenommen, wenn der Gesamtumsatz die Grenze von öS 100.000,- nicht überschreitet. Umsätze bis zu diesem Betrag sind nicht umsatzsteuerbar.

Automatische Ausnahmegenehmigung bei Jahresumsatz bis öS 500.000,-
Werden im Gastronomiebetrieb und in allen anderen begünstigungsschädlichen Betrieben insgesamt weniger als öS 500.000,- Umsatz erzielt, geht die Begünstigung nicht für den gesamten Verein verloren. In diesem Fall besteht die Steuerpflicht nur für die Kantine, wird aber nicht auf die übrigen Tätigkeiten des Vereines ausgedehnt. Die Kantine ist umsatz- und körperschaftsteuerpflichtig.
Die Grenze von öS 500.000,- versteht sich netto ohne die gesetzliche Umsatzsteuer von 10% bzw. 20%. Voraussetzung für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung ist, daß die Überschüsse aus der Kantine zur Förderung gemeinnütziger Zwecke des Vereines dienen.

Antrag auf Ausnahmegenehmigung
Für Kantinen, deren Gesamtjahresumsatz die erwähnte Grenze von öS 500.000,- übersteigt, besteht die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung einzuholen. Dies gilt natürlich auch für alle anderen begünstigungsschädlichen Betriebe (z.B. Art-Shop bei Ausstellungen).

Das Bundesministerium für Finanzen kann von der Geltendmachung einer Abgabenpflicht ganz oder teilweise absehen, wenn andernfalls die Erreichung des von der Körperschaft verfolgten gemeinnützigen Zweckes vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre. Die Bewilligung kann von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, die mit der Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke zusammenhängen.

In der Regel wird von der Abgabepflicht nicht zur Gänze abgesehen. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bleibt die Abgabepflicht für den steuerschädlichen Betrieb (ebenso wie bei entbehrlichen Hilfsbetrieben) bestehen. Andere Bereiche der Vereinstätigkeit bleiben begünstigt.

Der Antrag auf Erteilung einer individuellen Ausnahmegenehmigung kann während der Führung eines begünstigungsschädlichen Betriebes (Kantine) oder aber auch schon vor Aufnahme des Betriebes gestellt werden. Der Antrag ist mit einer Bundesstempelmarke von öS 180,- zu vergebühren.

In der Regel beeinhaltet der Bescheid eine Beschränkung der Steuerpflicht auf den begünstigungsschädlichen Betrieb (Kantine), wobei in besonderen Fällen auch eine Befreiung von der Körperschaftsteuerpflicht ausgesprochen werden kann. Dies entspricht bei Kantinen deshalb nicht der Praxis, weil diese mit gewinnorientierten Unternehmen in Konkurrenz treten und eine Befreiung noch größere Verzerrungseffekte hätte. Die Wirksamkeit des Bescheides beginnt im Grunde mit der Zustellung. Es empfiehlt sich aber, bereits in der Antragstellung eine Anwendung ab einem bestimmten Stichtag oder einem Kalenderjahr zu begehren. Dies wird in entsprechend begründeten Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten in der Regel auch berücksichtigt werden.

Die bescheidmäßige Ausnahmegenehmigung kann Bedingungen oder Auflagen enthalten. Diese beeinhalten regelmäßig die Verpflichtung, allfällige Überschüsse dem Vereinszweck zuzuführen. Enthält der Bescheid die Bedingung, Mängel in den Statuten zu beseitigen, so tritt die Befreiung erst in Kraft, wenn diese Mängel innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt sind.

4. Besteuerung des Gastronomiebetriebes

Die für Kantinen folglich in aller Regel geltende Steuerpflicht erstreckt sich auf Umsatz- und Körperschaftsteuer.

Umsatzsteuer
Es sind die Umsatzsteuervoranmeldungen nach den einschlägigen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes einzureichen und jährlich Umsatzsteuerjahreserklärungen zu erstellen.

Körperschaftsteuer
Der entweder nach dem Prinzip der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder doppelten Buchführung erstellte Jahresabschluß (Bilanz) ergibt den für die Bemessung der Körperschaftsteuer maßgeblichen Gewinn. Vor Ermittlung der Steuer ist ein Freibetrag von öS 100.000,- zu berücksichtigen. Der übersteigende Betrag unterliegt mit 34% der Körperschaftsteuer.

Der genannte Freibetrag ist für gemeinnützige Vereine nur einmal zu berücksichtigen. Liegen mehrere steuerpflichtige Betriebe vor, so können bei Ermittlung der Steuern für die Kantine die Freibeträge bereits durch Gewinne anderer steuerpflichtiger Betriebe des Vereines verbraucht sein. In diesem Fall sind die erwähnten Steuersätze ohne weiteren Abzug anzuwenden.

Neben den erwähnten Bundessteuern sind noch die am jeweiligen Standort geltenden lokalen Abgabenverpflichtungen wie etwa Getränkesteuer oder Fremdenverkehrsabgabe zu beachten.

updated: 02.05.1999 by Koppi
 
 
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